Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, die seit dem 28. Juni 2025 angeboten werden.
- Für Websites ist vor allem die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr relevant, also etwa Online-Shops und Buchungen mit Vertragsabschluss.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
- Reine B2B-Angebote und reine Informationsseiten fallen nach gängiger Auslegung nicht darunter.
- Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist.
Was ist das BFSG und seit wann gilt es?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um, die auch als European Accessibility Act bekannt ist. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können.
Nach § 1 BFSG gilt das Gesetz für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Stichtag für Verbraucher erbracht werden. Die konkreten technischen Anforderungen stehen in einer eigenen Verordnung, der BFSGV.
Für einige Fälle gibt es Übergangsfristen. So dürfen Dienstleister nach § 38 BFSG Produkte, die sie schon vor dem Stichtag rechtmäßig eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiter für ihre Dienstleistung nutzen. Ob eine Übergangsregel auf Ihren Fall passt, sollte im Einzelfall geprüft werden. Als allgemeine Schonfrist für Websites ist sie nicht formuliert.
Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind
Das BFSG gilt nicht für alle Unternehmen und nicht für alle Websites. Es nennt in § 1 abschließend, welche Produkte und Dienstleistungen betroffen sind. Bei den Dienstleistungen geht es immer um Angebote für Verbraucher.
- Produkte, zum Beispiel Computer und Betriebssysteme für Verbraucher, Smartphones, E-Book-Lesegeräte sowie Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten
- Telekommunikationsdienste
- Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, etwa Websites, Apps und elektronische Tickets
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und die dafür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Was zählt als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr?
Für die meisten Unternehmenswebsites ist der letzte Punkt entscheidend. § 2 BFSG beschreibt diese Dienstleistungen sinngemäß als Angebote über Websites oder Apps, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, mit dem Ziel, einen Verbrauchervertrag abzuschließen.
Klassisches Beispiel ist der Online-Shop für Privatkunden. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt in ihren Antworten zum elektronischen Geschäftsverkehr außerdem Lieferdienste mit Online-Bestellung. Nach ihrer Einschätzung spricht vieles dafür, dass nicht nur der Bestellvorgang, sondern die gesamte Website oder App barrierefrei sein muss.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ordnet in seinem Leitfaden auch Online-Buchungen mit Bezahlmöglichkeit als erfasst ein. Selbst eine elektronische Terminbuchung mit Bezahlung vor Ort spricht laut Leitfaden für eine Anwendung. Kontaktformulare, Chats und allgemeine Kontaktangaben gelten dort dagegen in der Regel nicht als elektronischer Geschäftsverkehr.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nach § 3 Absatz 3 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Was ein Kleinstunternehmen ist, regelt § 2 Nummer 17 BFSG: Es beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Betrieb mit acht Beschäftigten und 3 Millionen Euro Umsatz kann trotzdem als Kleinstunternehmen gelten, wenn seine Bilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro liegt. Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten fällt dagegen nicht unter die Ausnahme, unabhängig vom Umsatz.
Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte in Verkehr bringen, müssen die Anforderungen erfüllen. Wie Beschäftigte genau zu zählen sind, etwa bei Teilzeit, sollten Sie im Zweifel prüfen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu Leitlinien für Kleinstunternehmen veröffentlicht.
Auch wenn Sie unter die Ausnahme fallen, kann sich das Thema schnell ändern. Wächst Ihr Betrieb über die Schwellen hinaus, gelten die Anforderungen. Wer eine neue Website ohnehin barrierearm plant, muss dann nicht nachträglich umbauen.
Was gilt für reine B2B-Websites und Informationsseiten?
Das BFSG knüpft bei Dienstleistungen ausdrücklich an Verbraucher und Verbraucherverträge an. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt deshalb nach dem Leitfaden des Zentralverbands des Deutschen Handwerks nicht unter das Gesetz. Das gilt etwa für einen Online-Shop, der nur für gewerbliche Kunden zugänglich ist.
Auch reine Informationsseiten, die Leistungen nur vorstellen und keinen Kauf oder keine Buchung ermöglichen, sind nach dieser Auslegung nicht erfasst. Das betrifft viele Websites im Mittelstand, etwa von Maschinenbauern, Zulieferern oder Handwerksbetrieben, die über ihre Website nur Anfragen erhalten.
Vorsicht ist bei Mischformen geboten. Wenn ein B2B-Shop technisch auch Privatpersonen den Kauf ermöglicht, oder wenn eine Informationsseite eine Online-Buchung für Privatkunden enthält, kann das BFSG greifen. Prüfen Sie deshalb genau, welche Funktionen Ihre Website tatsächlich hat und wer sie nutzen kann.
Ein typisches Beispiel aus dem Mittelstand: Ein Handwerksbetrieb stellt auf seiner Website seine Leistungen vor und bietet ein Kontaktformular an. Das fällt nach dem Leitfaden des Handwerks in der Regel nicht unter das BFSG. Ergänzt derselbe Betrieb einen Online-Terminkalender, über den Privatkunden verbindlich einen kostenpflichtigen Termin buchen, sieht die Bewertung anders aus.
Welche technischen Standards gelten?
Das Gesetz selbst nennt keine einzelnen technischen Kriterien. Diese ergeben sich aus der Verordnung zum BFSG und aus Normen. Nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist die europäische Norm EN 301 549 die zentrale technische Grundlage für digitale Barrierefreiheit. Für Websites verweist sie auf Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG.
Nach §§ 4 und 5 BFSG gilt eine Vermutung der Konformität, wenn Produkte oder Dienstleistungen harmonisierte Normen oder bestimmte technische Spezifikationen erfüllen. Die neuen harmonisierten Normen werden laut Bundesfachstelle noch erarbeitet. Bis dahin gelten EN 301 549 und die WCAG als maßgebliche Orientierung.
In der Praxis heißt das: Texte müssen gut lesbar sein und ausreichend Kontrast haben, alle Funktionen müssen per Tastatur bedienbar sein, Bilder brauchen Textalternativen, Formulare verständliche Beschriftungen und Fehlermeldungen, und die Seite muss mit Screenreadern funktionieren.
Einen ersten Eindruck können Sie selbst gewinnen: Bedienen Sie Ihre Website einmal nur mit der Tabulatortaste, vergrößern Sie die Ansicht im Browser auf 200 Prozent und prüfen Sie Ihre Farbkombinationen mit einem Kontrastrechner. Automatische Prüfprogramme finden viele, aber nicht alle Fehler. Für eine fundierte Bewertung ist eine Prüfung durch Fachleute nach einem anerkannten Verfahren sinnvoll, der Leitfaden des Handwerks nennt hier etwa den BIK BITV-Test als Prüfhilfe.
Informationspflichten und die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung
Wer unter das BFSG fällt, muss nach § 14 und Anlage 3 BFSG Informationen dazu bereitstellen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Diese Angaben gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle. Dazu zählen unter anderem eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
§ 17 BFSG erlaubt eine Ausnahme, wenn die Anforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würden. Diese Beurteilung muss das Unternehmen selbst vornehmen, dokumentieren und regelmäßig erneuern. Als einfacher Ausweg ist diese Regel nicht gedacht.
Formulieren Sie die Angaben nach Anlage 3 verständlich und ehrlich. Beschreiben Sie, welche Maßnahmen Sie umgesetzt haben, wo es noch Einschränkungen gibt und wie Kunden Sie bei Problemen erreichen. Diese Seite muss selbst barrierefrei sein, also nicht nur als eingescanntes PDF vorliegen.
Wer kontrolliert, und was droht bei Verstößen?
Für die Überwachung sind die Bundesländer zuständig. Sie haben dafür eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle eingerichtet, die MLBF mit Sitz in Magdeburg. Verbraucher können sich dort beschweren, wenn sie ein Angebot für nicht barrierefrei halten.
§ 37 BFSG sieht Bußgelder vor, je nach Verstoß bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro. Daneben weist der Leitfaden des Handwerks auf mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hin.
Erste Schritte für Ihr Unternehmen
Klären Sie zuerst, ob das BFSG für Sie überhaupt gilt. Danach lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen, statt einzelne Stellen hektisch zu reparieren. Von sogenannten Overlay-Tools, die Barrierefreiheit per Skript nachrüsten sollen, rät der Leitfaden des Handwerks derzeit ab. Auch wenn Sie nicht unter das Gesetz fallen, lohnt sich Barrierefreiheit: Eine gut lesbare, einfach bedienbare Website hilft allen Besuchern.
- Prüfen: Verkaufen oder buchen Verbraucher über Ihre Website? Sind Sie ein Kleinstunternehmen?
- Bestandsaufnahme: Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte, Formulare und Überschriftenstruktur prüfen
- Prioritäten setzen: zuerst Bestellprozess, Startseite, Kontakt, Hilfe und rechtliche Seiten
- Beim nächsten Relaunch Barrierefreiheit von Anfang an einplanen
- Informationen nach Anlage 3 BFSG erstellen, wenn Sie unter das Gesetz fallen
- Bei Unsicherheit: Kammer, Rechtsberatung oder die Beratungsangebote der Bundesfachstelle nutzen
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 1 Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 2 Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum elektronischen Geschäftsverkehr
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards
- ZDH: Praxis Recht, Barrierefreiheit von Webseiten